BVLOS: Beyond Line of Sight

BVLOS: Beyond Line of Sight / Betrieb außer Sichtweite des Steuerers

Außer Sichtweite (Beyond Line of Sight / BVLOS) wird das Gerät betrieben, wenn es ohne optische Hilfsmittel nicht mehr zu erkennen ist. Laut § 21b Abs. 1 Nr. 1 LuftVO darf ein unbemanntes Luftfahrtgerät nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers geflogen werden, wenn das Gerät weniger als 5 kg wiegt. Hingegen für UAV über 5 kg sind Flüge ausserhalb der Sichtweite genehmigungsfähig. Es muss eine Betriebserlaubnis für Fluggeräte über 5 kg beantragt werden. Die Luftfahrtbehörde kann bei der Erlaubnis Anforderungen an das Fluggerät und den Steuerer für den BVLOS Flug stellen.
Das Fliegen mit Videobrille (FPV-Fliegen) ist – obgleich tatsächlich nicht in Sichtweite des Steuerers betrieben wird – zulässig, wenn das Gerät weniger als 30m aufsteigt und es entweder leichter als 0,25 kg ist oder bei dem Betrieb eine zweite Person, die den Luftraum beobachtet, den Steuerer auf mögliche Gefahren hinweist.