Drohneninspektionen in Kontrollzonen: Was die neue NfL 2026-1-3960 ändert

UAS-Zonen in der Kontrollzone Hamburg nach NfL 2026-1-3960.

Seit dem 6. August 2026 gelten mit der NfL 2026-1-3960 neue Regeln für Drohnenflüge in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle.

CopterCloud führt seit über zehn Jahren regelmäßig Inspektionsflüge im Hamburger Stadtgebiet durch. Hamburg ist dabei durch die sehr zentrale Lage des Flughafens geprägt – ein großer Teil des Stadtgebietes liegt innerhalb der Kontrollzone des Flughafens Hamburg.

Für Inspektionsflüge an Gebäuden, Industrieanlagen, Windenergieanlagen und anderer technischer Infrastruktur ist die Neuregelung daher besonders relevant.

Die bisherige Regelung NfL 2023-1-2705 wurde aufgehoben. An die Stelle einer weitgehend einheitlichen Höhenregelung tritt ein differenziertes System aus vier Zonen.

Vier Zonen mit unterschiedlichen Flughöhen

Die Kontrollzonen werden künftig in einen Innenbereich (Zone 1) und einen Außenbereich (Zonen 2 bis 4) unterteilt.

In Zone 1, also insbesondere im unmittelbaren Umfeld des Flughafens sowie der An- und Abflugbereiche, ist weiterhin eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.

Die entscheidenden Erleichterungen in der Praxis ergeben sich für die Zonen 2 bis 4. Hier erteilt die DFS unter den Bedingungen der NfL 2026-1-3960 eine allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe.

Die grundsätzlich zulässigen Flughöhen sind dabei gestaffelt:

  • Zone 2: bis 25 m über Flugplatzhöhe bzw. Grund – maßgeblich ist der niedrigere Wert
  • Zone 3: bis 45 m über Flugplatzhöhe bzw. Grund – ebenfalls der niedrigere Wert
  • Zone 4: bis 100 m über Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund – grundsätzlich ist der höhere Wert maßgeblich. Sollte der UAS-Aufstiegsort in Zone 4 unter der Flugplatzhöhe liegen, beträgt die maximal zulässige Flughöhe 100 m über Grund.

Entscheidend sind damit nicht allein die Höhe über Grund, sondern auch die Lage innerhalb der Kontrollzone, die Flugplatzhöhe und die Geländehöhe am Einsatzort.

Besonders relevant für Inspektionen: hindernisnahes Fliegen

Für technische Inspektionsflüge enthält die neue Regelung einen besonders wichtigen Punkt:

Die zonenbezogenen Flughöhen dürfen bei hindernisnahen Flügen überschritten werden.

Als hindernisnah gilt dabei ein Flug, bei dem sich die Drohne maximal 30 Meter seitlich und 15 Meter oberhalb des Hindernisses befindet.

Damit berücksichtigt die neue Regelung eine typische Besonderheit professioneller Inspektionsflüge: Bei der Untersuchung einer Fassade, eines Daches, eines Schornsteins, Mastes oder einer Windenergieanlage bewegt sich die Drohne gezielt in unmittelbarer Nähe des zu untersuchenden Bauwerks.

Die DFS erläutert dies selbst am Beispiel einer 150 Meter hohen Windenergieanlage: Bei einem hindernisnahen Flug kann die Drohne unter den genannten Voraussetzungen bis zu 15 Meter über das Hindernis und damit bis auf 165 Meter über Grund steigen.

Gerade für die visuelle Inspektion und Thermografie hoher Bauwerke kann diese Regelung die Durchführung von Einsätzen innerhalb von Kontrollzonen erheblich erleichtern.

Allgemeine Freigabe bedeutet nicht „genehmigungsfrei“

Wichtig bleibt die Unterscheidung zwischen der Flugverkehrskontrollfreigabe und anderen luftrechtlichen Anforderungen.

Die allgemeine FVK-Freigabe der DFS ersetzt beispielsweise keine gegebenenfalls erforderliche Betriebsgenehmigung und auch nicht die Prüfung geografischer UAS-Gebiete nach § 21h LuftVO.

Vor jedem Einsatz müssen daher weiterhin der konkrete Standort, die jeweilige UAS-Zone, aktuelle Luftraumbeschränkungen sowie die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen Genehmigungen geprüft werden.

Auch die Verantwortung für die Kollisionsvermeidung bleibt beim Fernpiloten. Innerhalb einer Kontrollzone muss jederzeit mit bemanntem und unbemanntem Flugverkehr gerechnet werden.

Was bedeutet die NfL 2026-1-3960 für unsere Inspektionsflüge?

Für CopterCloud ist die Neuregelung vor allem deshalb interessant, weil sie professionelle, hindernisnahe Drohnenflüge differenzierter berücksichtigt.

Wir begrüßen, dass die DFS damit einen wichtigen Schritt hin zu praxistauglicheren Regelungen für Drohneninspektionen in Kontrollzonen gegangen ist.

Bei Inspektionen bewegen wir uns gezielt entlang von Bauwerken und technischen Anlagen – beispielsweise an:

Fassaden und Dächern · Industrieanlagen · Schornsteinen und Masten · Kaimauern · technischen Anlagen und Infrastruktur

Eine sorgfältige Flugvorbereitung bleibt selbstverständlich erforderlich: Zone, Geländehöhe, Flugplatzhöhe, erforderliche Flughöhe und weitere geografische Beschränkungen müssen für jeden Einsatz individuell geprüft werden.

CopterCloud plant und realisiert technische Drohneninspektionen einschließlich hochauflösender Fotoaufnahmen, Wärmebildaufnahmen sowie der räumlich zugeordneten Dokumentation von Schäden und Auffälligkeiten.

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