LuftVG: Luftverkehrsgesetz
Das Luftverkehrsgesetz definiert, welche Geräte als Luftfahrzeug anerkannt sind (§ 1 LuftVG). Luftfahrzeuge sind neben Flugmodellen, sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Weiter steht im §1 Abs. 2 LuftVG, dass alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (u. a. gewerblich, in der Forschung, unentgeltliche Beauftragung durch Dritte, sog. Nachbarschafts- bzw. Freundschaftsdienste), als unbemannte Luftfahrtsysteme gelten. Nur bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Damit ist die Unterscheidung klar durch den Anwendungszweck geregelt. Der Gesetzgeber stellte fest, dass bereits das Veröffentlichen von Bildern, z.B. in sozialen Medien einer gewerblichen Handlung zuzuordnen ist.
Das Luftverkehrsgesetz findet keine Anwendung bei Flügen, die keinen Zugang zum freien Luftraum haben, in überdachten Hallen oder in allseitig umzäunten Käfigen stattfinden.