Landwind

Landwind strömt vom Ufer/Land auf die See und ist nachts, vor Sonnenaufgang am stärksten.
Die Landmasse reagiert schneller auf Temperaturdifferenzen, ist also Nachts, vor Sonnenaufgang deutlich kühler als das Meer.

Landwind

Laserscanning

Laserscanning: Vermessungsverfahren, in dem die Oberfläche eines Objektes mit einem Laserstrahl schnell und mit höchster Genauigkeit abgetastet wird und alle Punkte in dreidimensionalen Lage erfasst werden. Eine überlappende Punkterfassung ist nicht erforderlich, daher ist die im Anschluss zu verarbeitende Datenmenge deutlich kleiner, als bei der Photogrammetrie.
Die Befliegung mit Laserscanner war bis Dato noch relativ selten, da es nur wenige hinreichend leichte Scanner am Markt gibt und deren Anschaffungskosten um ein Vielfaches höher sind, als für digitale Kameras, mit denen die Photogrammetrien erstellt werden. Wie bei der Photogrammetrie sind nicht alle Oberflächen gleichermaßen für eine Erfassung geeignet. Stark reflektierende Oberflächen wie Metall und Glas sind wenig bis gar nicht geeignet.

LiPo

LiPos: Lithium Polymer Akkus. Leistungsstarke Akkus für den Betrieb von Multicoptern

LOS – Line of Sight

LOS: Line of Sight – Sichtflug. In Deutschland dürfen Multicopter ausschließlich mit Sichtflugbindung geflogen werden. Der Pilot muss den Multicopter ohne optische Hilfsmittel sehen können, während er ihn fliegt. Damit ist die ausschließliche Steuerung eines Multicopters über eine FPV-Brille nicht zulässig.

Luftraum

Der „Luftraum“ ist der mit „Luft“ gefüllte Raum über der Erdoberfläche. Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Jeder Staat besitzt die Lufthoheit, d.h. das grundsätzliche Recht, die Benutzung seines Luftraumes eigenständig zu regeln.
In Deutschland gibt es eine Freiheit des Luftraums. Diese Regel gilt, obwohl der Luftraum über einer Liegenschaften streng genommen dem Grundstückseigentümer gehört. Im Interesse der Allgemeinheit haben Grundstückseigentümer die Benutzung des Luftraumes über ihren Liegenschaften für Zwecke der Luftfahrt zu dulden. Allerdings müssen Luftfahrtrechtsvorschriften (insbesondere die Regeln zu den Mindestflughöhen und des Lärmschutz) eingehalten werden. Hingegen für die Nutzung des Grundstücks als Aufstiegs- und Landefläche muss in jedem Fall eine Zustimmung vom Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten vorliegen.

LuftVG: Luftverkehrsgesetz

Das Luftverkehrsgesetz definiert, welche Geräte als Luftfahrzeug anerkannt sind (§ 1 LuftVG). Luftfahrzeuge sind neben Flugmodellen, sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Weiter steht im §1 Abs. 2 LuftVG, dass alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (u. a. gewerblich, in der Forschung, unentgeltliche Beauftragung durch Dritte, sog. Nachbarschafts- bzw. Freundschaftsdienste), als unbemannte Luftfahrtsysteme gelten. Nur bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Damit ist die Unterscheidung klar durch den Anwendungszweck geregelt. Der Gesetzgeber stellte fest, dass bereits das Veröffentlichen von Bildern, z.B. in sozialen Medien einer gewerblichen Handlung zuzuordnen ist.
Das Luftverkehrsgesetz findet keine Anwendung bei Flügen, die keinen Zugang zum freien Luftraum haben, in überdachten Hallen oder in allseitig umzäunten Käfigen stattfinden.

LuftVO: Luftverkehrsordnung

Die Luftverkehrsordnung regelt den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge in Deutschland. Sie gilt also auch für den Betrieb von Modellflugzeugen und Drohnen (UAVs). Neben allgemeinen Regeln für Sicht- und Instrumentenflug beinhaltet sie zudem Vorschriften für den Funkverkehr an Flughäfen.
Die LuftVO ist seit 2015 verkleinert und verweist in Teilen auf die „Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung“ der EASA (aus SERA), in der weitere Regeln definiert sind, die im Sinne der Vereinfachung aus den europäischen Regelungen übernommen werden.