Flugbeschränkungsgebiete

Flugbeschränkungsgebiete: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist für die Einhaltung der Abstände von Luftfahrzeugen nach SERA 3220 zuständig. Sie richtet ständige und temporäre Flugbeschränkungsgebiete ein und veröffenlicht diese über das AIP und NOTAM. Ständige Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) werden auch in Luftfahrtkarten in rot mit Schraffur eingezeichnet.

Flugbeschränkungsgebiete sind nach allen Seiten begrenzt, ein Mindestabstand ist nicht einzuhalten. Ein Luftfahrzeug darf ohne Genehmigugn der zuständigen Stelle nicht einfliegen. Für die Erteilung einer Durchfluggenehmigung ist das BAF (Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung) zuständig. Wer dennoch ohne Genehmigung in ein aktives ED R einfliegt, verhält sich strafbar nach § 62 LuftVG.

Insbesondere in Berlin ist daher auf die Grenzen des ED-R134 zu achten. Entsprechend der NfL 1-657-16 muss die BFA formlos für Durchflüge innerhalb der 1. NM angefragt werden. Für Flüge im ED-R 134 und ausserhalb der ersten neutischen Meile muss mindestens das Lagezentrum der Polizei 2h vor Start informiert werden. Zentrum des ED-134 ist das Reichtagsgebäude.

Flugbuch / Logbuch

Flugbuch / Logbuch: Gewerbliche Flüge mit dem Multicopter müssen dokumentiert werden. Über die Einsätze ist ein Nachweis zu führen, der mindestens zwölf Monate aufzubewahren ist. Der Pilot muss das Flugbuch mit sich führen und auf Verlangen vorlegen. Folgende Eckdaten sind zu erfassen:

  • Datum und Uhrzeit
  • Name des Piloten
  • Bezeichnung des Gerätes
  • Einsatzort (genaue Angabe)
  • Dauer des Einsatzes
  • Anzahl der Starts und Landungen
  • Gesamtflugzeit des Einsatzes – Besonderheiten, Vorkommnisse, Betriebsstörungen

Flugmodell

Flugmodell oder unbemanntes Luftfahrtsystem? Diese Einordnung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO). „Flugmodell“ nach Nr. 1 a) oder „unbemanntes Luftfahrtsystem“ Nr. 7 (UAS).