Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht: Alle unbemannten Luftfahrzeuge ab 0,25 kg Abflugmasse müssen nach §21 LuftVO ab dem 1. Oktober 2017 gekennzeichnet werden. Der Halter hat an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät fest anzubringen (s.o. §19 Abs. 3 LuftVZO). Nur so kann bei einem Unfall der Geschädigte den Halter feststellen, wenn kein direkter Kontakt besteht.
Plaketten, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, sind in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen oder bei den Verbänden erhältlich. Die Kennzeichnung kann neben dem Aufbringen von Plaketten z. B. auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur erfolgen, die in Schreibwarengeschäften oder im Internet erhältlich sind.