Inversionswetterlage

Bei einer Inversionswetterlage nimmt die Temperatur mit zunehmender Höhe zu. Zumeist haben Inversionsschichten eine geringe vertikale Mächtigkeit, es sind also keine besonders dicken Luftschichten. Inversionswetterlagen sind typisch für die Wintermonate, in denen die unterste Luftschicht durch die Abstrahlung des kalten Bodens abkühlt, wodurch sie kälter als darüberliegende Luft wird. Grundsätzlich herrschen mit diesem Wärmedeckel über der kalten Luft stabile Wetterverhältnisse und gute Flugbedingungen.
In einer starken, bodennahen Inversion kann es allerdings zu Scherungsturbulenzen kommen. Diese turbulente Luftströmung entsteht, wenn sich der Wind über geringe Höhenunterschiede stark ändert. In der Inversion herrscht ein anderer Wind als darüber, da kein Luftaustausch zwischen den Schichten stattfindet. An der Grenze zur Inversionsschicht kommt es dann zur Scherungsturbulenz.

Isothermie

Eine Isothermie liegt vor, wenn in unterschiedlichen Höhen einer Luftmasse die gleiche Temperatur herrscht. Das heißtkugek es existiert keine Temperaturzunahme mit der Höhe. Eine solche großräumige Luftmasse ist damit stabil geschichtet.

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht: Alle unbemannten Luftfahrzeuge ab 0,25 kg Abflugmasse müssen nach §21 LuftVO ab dem 1. Oktober 2017 gekennzeichnet werden. Der Halter hat an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät fest anzubringen (s.o. §19 Abs. 3 LuftVZO). Nur so kann bei einem Unfall der Geschädigte den Halter feststellen, wenn kein direkter Kontakt besteht.
Plaketten, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, sind in jedem Fachgeschäft für Beschriftungen oder bei den Verbänden erhältlich. Die Kennzeichnung kann neben dem Aufbringen von Plaketten z. B. auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur erfolgen, die in Schreibwarengeschäften oder im Internet erhältlich sind.

Koaxiale Propeller

Koaxiale Propeller: Konstruktion mit jeweils zwei gegenläufig rotierenden Propellern an einem Ausleger. So kann bei vergleichsweise geringer Größe des Multicopters eine stärkere Hubkraft und eine höhere Redundanz erreicht werden. Bei einem Ausfall eines Propellers ist eine kontrollierte Landung immer noch möglich.

Landwind

Landwind strömt vom Ufer/Land auf die See und ist nachts, vor Sonnenaufgang am stärksten.
Die Landmasse reagiert schneller auf Temperaturdifferenzen, ist also Nachts, vor Sonnenaufgang deutlich kühler als das Meer.

Landwind

Laserscanning

Laserscanning: Vermessungsverfahren, in dem die Oberfläche eines Objektes mit einem Laserstrahl schnell und mit höchster Genauigkeit abgetastet wird und alle Punkte in dreidimensionalen Lage erfasst werden. Eine überlappende Punkterfassung ist nicht erforderlich, daher ist die im Anschluss zu verarbeitende Datenmenge deutlich kleiner, als bei der Photogrammetrie.
Die Befliegung mit Laserscanner war bis Dato noch relativ selten, da es nur wenige hinreichend leichte Scanner am Markt gibt und deren Anschaffungskosten um ein Vielfaches höher sind, als für digitale Kameras, mit denen die Photogrammetrien erstellt werden. Wie bei der Photogrammetrie sind nicht alle Oberflächen gleichermaßen für eine Erfassung geeignet. Stark reflektierende Oberflächen wie Metall und Glas sind wenig bis gar nicht geeignet.

LiPo

LiPos: Lithium Polymer Akkus. Leistungsstarke Akkus für den Betrieb von Multicoptern

LOS – Line of Sight

LOS: Line of Sight – Sichtflug. In Deutschland dürfen Multicopter ausschließlich mit Sichtflugbindung geflogen werden. Der Pilot muss den Multicopter ohne optische Hilfsmittel sehen können, während er ihn fliegt. Damit ist die ausschließliche Steuerung eines Multicopters über eine FPV-Brille nicht zulässig.

Luftraum

Der „Luftraum“ ist der mit „Luft“ gefüllte Raum über der Erdoberfläche. Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Jeder Staat besitzt die Lufthoheit, d.h. das grundsätzliche Recht, die Benutzung seines Luftraumes eigenständig zu regeln.
In Deutschland gibt es eine Freiheit des Luftraums. Diese Regel gilt, obwohl der Luftraum über einer Liegenschaften streng genommen dem Grundstückseigentümer gehört. Im Interesse der Allgemeinheit haben Grundstückseigentümer die Benutzung des Luftraumes über ihren Liegenschaften für Zwecke der Luftfahrt zu dulden. Allerdings müssen Luftfahrtrechtsvorschriften (insbesondere die Regeln zu den Mindestflughöhen und des Lärmschutz) eingehalten werden. Hingegen für die Nutzung des Grundstücks als Aufstiegs- und Landefläche muss in jedem Fall eine Zustimmung vom Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten vorliegen.

LuftVG: Luftverkehrsgesetz

Das Luftverkehrsgesetz definiert, welche Geräte als Luftfahrzeug anerkannt sind (§ 1 LuftVG). Luftfahrzeuge sind neben Flugmodellen, sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Weiter steht im §1 Abs. 2 LuftVG, dass alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (u. a. gewerblich, in der Forschung, unentgeltliche Beauftragung durch Dritte, sog. Nachbarschafts- bzw. Freundschaftsdienste), als unbemannte Luftfahrtsysteme gelten. Nur bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Damit ist die Unterscheidung klar durch den Anwendungszweck geregelt. Der Gesetzgeber stellte fest, dass bereits das Veröffentlichen von Bildern, z.B. in sozialen Medien einer gewerblichen Handlung zuzuordnen ist.
Das Luftverkehrsgesetz findet keine Anwendung bei Flügen, die keinen Zugang zum freien Luftraum haben, in überdachten Hallen oder in allseitig umzäunten Käfigen stattfinden.